Gemeinderat beschließt neue Hebesätze - Grundsteuerbescheide 2025 werden jetzt Ende Februar zugestellt.

Grundsteuer - Sonderfälligkeit Ende März

Zwischenzeitlich hat sich auch die Datengrundlage, seit der Haushaltsaufstellung im November 2024, hinsichtlich der vom Finanzamt übermittelten Messbeträge verändert. Auf Grundlage der aktualisierten Werte empfahl der Finanzausschuss, und auch der Verwaltungsausschuss, eine Senkung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 650 v.H. sowie eine Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 410 v.H. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer soll dagegen nicht angefasst werden, und bleibt bei 410 v.H.

Diesen Vorschlag hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06. Februar 2025 bestätigt, und mehrheitlich beschlossen.

Zum 01.01.2025 wurden mit der 1. Änderung zur Hebesatzsatzung vom 28.11.2024 vorgenannte Hebesätze festgesetzt.


Sonderfälligkeit  Ende März

Durch die erneute Beratung in den Ratsgremien verzögert sich die Zustellung der Grundsteuerbescheide sowie der Bankeinzug im 1. Quartal 2025.

Die Bescheide  werden nun in der 9. KW, Ende Februar zugestellt. Ende März wird es dann eine Sonderfälligkeit geben, danach wieder einen Einzug zu den gewohnten Terminen: 15.05., 15.08. und 15.11. Die Fälligkeit 15.02. entfällt daher in diesem Jahr.


An wen kann ich mich bei Fragen oder Unstimmigkeiten wenden?

1. Messbetragsbescheid

Hiergegen müssen Sie Einspruch direkt beim Finanzamt einlegen! Entweder schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vor Ort.

2. Grundsteuerbescheid

Gesetzlich ist als Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Neuenkirchen nur die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgesehen. Sie können keinen „Widerspruch“ oder „Einspruch“ gegen den Grundsteuerbescheid einlegen.

3. Höhe der Hebesätze

Sie müssen sich dafür mit einer Klage beim Verwaltungsgericht (sog. „Normenkontrollverfahren“) gegen die Hebesatzsatzung wenden.

 

Wenn Sie Zweifel haben, dass die Höhe der Grundsteuer richtig ist, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:

  1. Bitte prüfen Sie zunächst, ob der im Grundsteuerbescheid der Gemeinde Neuenkirchen angegebene Messbetrag mit der Höhe des Grundsteuermessbetrages übereinstimmt, welcher Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt wurde.
  2. Sollte es Abweichungen geben, melden Sie sich gerne direkt bei der Gemeinde Neuenkirchen, damit wir ggf. schnell und unbürokratisch eine Korrektur veranlassen können.
  3. Soweit die Messbeträge des Finanzamtes korrekt von der Gemeinde Neuenkirchen übernommen wurden, ist Ihr direkter Ansprechpartner das Finanzamt Soltau.

Hinweis: In diesem Fall kann die Gemeinde Neuenkirchen Ihren Grundsteuerbescheid erst dann anpassen, wenn das Finanzamt einen neuen Messbetragsbescheid erlassen hat. Bis dahin sind die im Grundsteuerbescheid genannten Beträge zu zahlen.

Im Regelfall wird sich Ihr Begehren vermutlich gegen den Messbetragsbescheid des Finanzamtes richten. Wenn Sie sich unsicher sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.