Rücksicht und Vorsicht beim Feuerwerk!

Keine Billigknaller verwenden!

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten. Der Begriff „unmittelbare Nähe“ umfasst einen Abstand von 200 m, so hat es das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit definiert.

Ebenso ist in Niedersachsen die Verwendung von Himmelslaternen aus Brandschutzgründen generell verboten, auch wenn diese über das Internet und in Supermärkten noch verkauft und Menschen verleitet werden, diese brandgefährlichen Flugobjekte zu verwenden. Wer Himmelslaternen verwendet, haftet für entstandene Schäden. Kommt es zu einem Brandunglück, so kann dies als zumindest als fahrlässige Brandstiftung geahndet werden.

Bitte beachten Sie daher folgende Regeln zu Ihrer und Ihrer Mitmenschen Sicherheit:

  • Feuerwerkskörper sollten das BAM-Zulassungszeichen haben, zu erkennen an der BAM-Identifikationsnummer, z.B. BAM-F2-0001.
  • Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  • Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
  • Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen.
  • Nicht auf Menschen oder Tiere zielen.
  • „Blindgänger“ nicht erneut zünden.
  • Bei Verletzungen oder Bränden sofort den Rettungsdienst oder die Feuerwehr über die Rufnummer 112 verständigen.
  • Möbel, Hausrat und andere brennbaren Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.
  • Wer knallt, sollte seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und nicht auf der Straße liegen lassen.

Generell dürfen Feuerwerkskörper nur zu folgenden Zeiten abgebrannt werden:

31. Dezember 2024: ab 18.00 Uhr

01. Januar 2025: bis 01.00 Uhr