Öffentliche Ausschreibungen

Ausschreibungen und Vergaben

Öffentliches Auftragswesen


EX-ANTE-TRANSPARENZ

Die Gemeinde Neuenkirchen ist gem. § 20 Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in ihrer Funktion als Auftraggeber verpflichtet, Unternehmen über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen, deren voraussichtlicher Auftragswert über 25.000 € netto liegt, zu informieren.

Darüber hinaus informiert die Gemeinde freiwillig über öffentliche Ausschreibungen, die aufgrund der geplanten Vergabegröße den üblichen Vergaberahmen der Gemeinde überschreiten.

A. Information gemäß § 20 VOB/A


B. Information über öffentliche Ausschreibungen


EX-POST-TRANSPARENZ

Die Ex-Post-Transparenz bezeichnet die Pflicht von Vergabestellen, ihre Zuschlagsentscheidungen zu veröffentlichen, um Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe (z.B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) vorzubeugen.


A. Information gemäß § 30 UVgO

Information gemäß § 30 Absatz 1 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnehmerwettbewerb über jeden erteilten Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto.

Diese Information wird drei Monate vorgehalten.


B. Information gemäß § 20 VOB/A

Informationspflicht gemäß § 20 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) nach der Zuschlagserteilung über jeden erteilten Auftrag bei:

beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Wert von 25.000 Euro netto und freihändigen Vergaben ohne Teilnehmerwettbewerb ab einem Wert von 15.000 Euro netto.

Diese Information wird sechs Monate vorgehalten.

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